Abschaltbare Lasten-Umlage
Die Übertragungsnetzbetreiber haben durch die AbLaV die Möglichkeit eine Ausschreibung durchzuführen, die dazu führt, dass der Netzbetreiber zuverlässig die Leistung um einen bestimmten Wert reduzieren kann. Die Kosten für die Bereitstellung und die Abschaltung der Last werden über die Abschaltbare Lasten-Umlage gedeckt. Gemäß § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)[1], berechnen die deutschen Übertragungsnetzbetreiber jährlich die Abschaltbare Lasten-Umlage und veröffentlichen diese bis spätestens zum 25. Oktober[2].
Preishistorie
Im Folgenden finden Sie die historische Entwicklung der Umlage.
Beginn Gültigkeit |
Preis in ct/kWh |
---|---|
01.01.2022 |
0,003 |
01.01.2021 |
0,009 |
01.01.2020 |
0,007 |
01.01.2019 |
0,005 |
01.01.2018 |
0,011 |
01.01.2017 |
0,006 |
01.01.2016 |
AbLaV außer Kraft gesetzt |
01.01.2015 |
0,006 |
01.01.2014 |
0,009 |
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