Abschaltbare Lasten-Umlage

Die Übertragungsnetzbetreiber haben durch die AbLaV die Möglichkeit eine Ausschreibung durchzuführen, die dazu führt, dass der Netzbetreiber zuverlässig die Leistung um einen bestimmten Wert reduzieren kann. Die Kosten für die Bereitstellung und die Abschaltung der Last werden über die Abschaltbare Lasten-Umlage gedeckt. Gemäß § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)[1], berechnen die deutschen Übertragungsnetzbetreiber jährlich die Abschaltbare Lasten-Umlage und veröffentlichen diese bis spätestens zum 25. Oktober[2].

Preishistorie

Im Folgenden finden Sie die historische Entwicklung der Umlage.

Beginn Gültigkeit
Preis in ct/kWh
01.01.2022
0,003
01.01.2021
0,009
01.01.2020
0,007
01.01.2019
0,005
01.01.2018
0,011
01.01.2017
0,006
01.01.2016
AbLaV außer Kraft gesetzt
01.01.2015
0,006
01.01.2014
0,009
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