EEG-Umlage
Gemäß § 60 Abs. 1 EEG[1] sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, von Energielieferanten (Versorgern), die Strom an Endkunden liefern, die Kosten für die erforderlichen Ausgaben abzüglich der erzielten Einnahmen nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung zu verlangen[2]. Die Kosten werden über ein Konto in eine Umlage umgewandelt, welche die Versorger 1:1 an den Endkunden weiterreichen dürfen.
Umlagenhistorie
Im Folgenden finden Sie die historische Entwicklung der EEG-Umlage.
Beginn Gültigkeit |
Preis in ct/kWh |
---|---|
01.01.2022 |
3,723 |
01.01.2021 |
6,500 |
01.01.2020 |
6,756 |
01.01.2019 |
6,405 |
01.01.2018 |
6,792 |
01.01.2017 |
6,880 |
01.01.2016 |
6,354 |
01.01.2015 |
6,170 |
01.01.2014 |
6,240 |
01.01.2013 |
5,277 |
01.01.2012 |
3,592 |
01.01.2011 |
3,530 |
01.01.2010 |
2,047 |
01.01.2009 |
1,310 |
01.01.2008 |
1,160 |
01.01.2007 |
1,030 |
01.01.2006 |
0,880 |
01.01.2005 |
0,690 |
01.01.2004 |
0,510 |
01.01.2003 |
0,420 |
01.01.2002 |
0,350 |
01.01.2001 |
0,230 |
01.01.2000 |
0,200 |
01.01.1999 |
0,100 |
01.01.1998 |
0,080 |
Zusammensetzung EEG-Umlage
Sie fragen sich bestimmt, wie ich zu der Überschrift komme - wieso soll sich die EEG-Umlage aus unterschiedlichen Teilen zusammensetzen und welche sollen das sein? Nun, dazu braucht es eine Erläuterung, wie sie sich EEG-Umlage gesetzlich ergibt. Daraus folgend kommen dann weitere Gesetzesparagraphen (hauptsächlich für die Industrie) und daraus wird dann die reale EEG-Umlage, wie sie dem Endabnehmer auf der Rechnung mitgeteilt wird - es sei denn, wir sind in der Industrie. Aber fangen wir mit dem Grundprinzip der EEG-Umlage an.
Einspeisevergütung
Die Basis für die EEG-Umlage ist, wie am Anfang dieser Seite beschreiben, im EEG geregelt. Wird eine Anlage zur Erzeugung einer erneuerbaren Energie an das öffentliche Netz angeschlossen, so muss der Netzbetreiber, der das Netz betreibt (an den die Anlage angeschlossen ist) dem Betreiber der EE-Anlage eine Einspeisevergütung bezahlen (Strommenge x Vergütung). Diese Einspeiseverordnung ist gesetzlich geregelt, am bekanntesten ist die Einspeisevergütung für Solaranlagen und für Windkraftanlagen. Die Preisentwicklungen finden Sie hier in der
Börsenpreis
Im Bereich Handel würde man vermutlich sagen, die Netzbetreiber haben von den EE-Anlagen-Betreibern Strom zu einem gesetzlich fixierten Preis gekauft. Nun ist es aber so, dass die Netzbetreiber diesen Strom eben nicht einfach zu genau diesem Preis weiterverkaufen dürfen bzw. nicht können. Stattdessen verkaufen die Netzbetreiber den Strom an der Leipziger Strombörse EEX zu den Preisen, die im Moment der Einspeisung gehandelt wird. Und da wird es jetzt bilanziell spannend. Die Ausgaben der Netzbetreiber sind nämlich fix (durch die Einspeisevergütung). Der Börsenpreis ergibt sich jedoch nicht nur durch den eingespeisten EE-Strom, sondern auch durch die anderen Preise der anderen Erzeugungsarten (also im Wesentlichen Kohle- und Atomkraft). Im Ergebnis - so zeigt es die Vergangenheit - verringert sich der Börsenpreis Strom mit steigendem Anteil an EE-Strom.
EEG-Umlage
Grundsätzlich ist das für die Netzbetreiber jedoch kein Problem, denn der Netzbetreiber darf aus der Differenz von Einspeisevergütung und Verkaufspreis die EEG-Umlage generieren: Die Summe dieser Einzeldifferenzen je Stromeinheit über einen Zeitraum eines Jahres ergeben einen Geldbetrag, mit dem die Netzbetreiber in Vorleistung gehen (das ist zumeist ein Verlust, könnte theoretisch aber auch ein Gewinn sein). Da die Netzbetreiber auch wissen, wie viel Strom aus dem öffentlichen Netz in Deutschland entnommen wird/wurde, können sie die Summe der Differenzbeträge durch die Strommenge dividieren und erhalten einen theoretischen Preis, den sie an die Energieversorger in Rechnung stellen, die im jeweiligen Netz bilanziell an den Endabnehmer liefern. Die folgende Abbildung zeigt die Entwicklung der monatlichen "Gewinne" und "Verluste" für die ÜNB[3] sowie den historischen Kontostand der EEG-Umlage.
Der theoretische Preis ist die EEG-Umlage und ist solange positive (Zusatzkosten), wie die Summe der an der bezahlten Preise geringer als die Summe der Einspeisevergütung ist. Realisiert ist diese Prozedur über das EEG-Umlagenkonten, indem alle Zahlungen im Rahmen der Einspeisevergütung und die Einnahmen durch den Verkauf an der Börse gegenübergestellt werden.
Basis für Umlagensteigerung
Wie an der Entwicklung der EEG-Umlage erkennbar ist (siehe Tabelle) ist der Differenzbetrag deutlich gestiegen, was in den ersten Jahren der hohen Einspeisevergütung zuzuschreiben ist - allerdings gibt es noch einen weiteren Effekt. Mit zunehmendem Anteil an EE-Strom verringert sich auch der Börsenpreis - eine logische Folge, denn der EE-Strom ist ja über die Abrechnungssystematik mehr oder weniger "umsonst". Fallende Börsenpreise erhöhen aber im Gegenzug die Differenz auf Seiten der Netzbetreiber, weil ja an der Börse weniger Einnahmen generiert werden. War anfangs der Effekt der hohen Einspeisevergütung für den Anstieg der EEG-Umlage verantwortlich, so ist es in den letzten Jahren vielmehr die hohe Anzahl an EE-Anlagen, die zu einem geringen Preis (Einspeisevergütung) Strom ins Netz eingespeisten und dadurch den Börsenpreis weiter fallen lassen.
Vorteil priviligierte Unternehmen
Die stetig ansteigende EEG-Umlage brachte nun die Wirtschaftsvertreter der Industrie auf den Plan, denn plötzlich war Energie nicht mehr so günstig, wie sie es zu Zeiten von mehrheitlich durch Kohle- und Atomkraftwerke produziertem Strom war. Um die Industrie in Deutschland durch die hohen Abgaben nicht zu benachteiligen, erlaubte die Bundesregierung Unternehmen in Abhängigkeit von ein paar wenigen Parametern, die Zahlung einer reduzierten EEG-Umlage. Dabei handelt es sich um stromkostenintensive Unternehmen, um Schienenbahnen und Eigenversorger.
Nachteil nicht-priviligierte Unternehmen und Privathaushalte
Nun sind das aber eben auch Endabnehmer, die einen hohen Anteil am Strombezug in Deutschland haben (vor allem die ersten beiden genannten). Für die Netzbetreiber bedeutet dies, dass sie von den Versorgern weniger Einnahmen über die EEG-Umlage generieren würden, als es sich aus der Differenz von Einspeisevergütung und Börsenverkauf ergeben würde. Das Entgegenkommen der Bundesregierung gegenüber der Industrie erzeugt ein zusätzliches Loch in der Bilanz der Netzbetreiber und um diese Loch auszugleichen, wird der eigentlichen EEG-Umlage noch einmal ein weiterer Anteil aufgeschlagen, welcher sich wieder aus dem Gesamtfehlbetrag und der entsprechenden Energiemenge ergibt. Die von den nicht-priviligierten Endabnehmern zu zahlende EEG-Umlage setzt sich also aus der Grund-Umlage und dem Anteil der priviligierten Unternehmen zusammen. Genau dieser Zusammenhang muss bei der Diskussion um die Höhe der EEG-Umlage immer Rechnung getragen werden, denn in den letzten Jahren ist die Anzahl der priviligierten Unternehmen und damit der zusätzliche Anteil an Aufschlag auf die eigentliche Grund-EEG-Umlage weiter gestiegen. Es besteht sogar die Möglichkeit, dass ab 2020 mit Auslaufen der ersten EE-Anlagen-Förderungen bei gleichzeitig weiter steigender Anzahl an priviligierten Unternehmen der Grund-EEG-Umlagenanteil geringer wird, als der zusätzliche Anteil auf Grund der Priviligierung von Unternehmen.
Entstehung EEG-Belastung grafisch (zumindest qualitativ)
Die Belastung aus der EEG-Umlage ergibt sich letztlich für die nicht-priviligierten Endabnehmer aus der eigentlichen EEG-Belastung plus einem Anteil, der sich aus der Teilentlastung für die priviligierten Endabnehmer. Wichtig hierbei ist zu wissen, dass diese Berechnung durch die Netzbetreiber im Voraus erstellt wird. Hierfür werden die historischen Daten und die bekannten Daten für das Folgejahr (genehmigte Teilentlastungen) herangezogen. Guthaben und Fehlbeträge aus dem Vorjahr gehen in die Gesamtbilanz automatisch ein. Die Berechnung der EEG-Umlage erfolgt letztlich aus dem prognostizierten Betrag, der in obiger Grafik als EEG-Kostenanteil nicht-priv. Endabnehmer bezeichnet ist.
Exkurs: Stromeinkauf Industrie
Die priviligierte Industrie hat also einen Vorteil durch geringere EEG-Umlagen, profitiert aber noch an anderer Stelle von der EE-Systematik. Denn Unternehmen mit einem hohen Strombedarf kaufen Ihren Strom börsenaktuell ein - zumindest haben sie die Chance dazu. Heißt, durch eine Beobachtung der Börsenpreisentwicklung können sich Unternehmen mit hohem Energiebedarf schon mehrere Jahre (3 Jahre sind durchaus üblich) vor Beginn der Lieferung einen Energiepreis sichern. Folgendes - für die Unternehmen vorteilhaftes Vorgehen kann dabei zu geringen Energiekosten führen: EE-Stromanteil steigt und senkt das Preisniveau an der Leipziger Börse. Das führt zu steigenden EEG-Umlagenhöhen. Unternehmen sichern sich jedoch den günstigen Energiepreis für in Zukunft liegende Jahre. Jetzt kann es aber passieren - und das ist durchaus Realität, dass die Börsenpreise bis zum Beginn der Lieferung wieder steigen. Steigende Börsenpreise gehen - wie wir erfahren haben - aber eben auch mit einem Absinken der EEG-Umlage einher. Für das privilegierte Unternehmen folgt daraus, dass es zum einen einen niedrigen Energiepreis hat, und zum anderen von einer niedrigen EEG-Umlage profitiert, die dann auch noch einmal reduziert wird, weil das Unternehmen ja ggf. auch noch priviligiert ist. Diese Vorgehensweise ist für kleine Unternehmen und Privathaushalte derzeit nicht möglich und daher haben die meisten Kunden in diesem Segment meist nichts bzw. wenn dann eher weniger von fallenden Börsenpreisen, denn bei fallenden Börsenpreisen decken sich auch Energieversorger ein, um den Strom dann mit entsprechenden Aufschlägen an die verbleibenden Endabnehmer zu verkaufen, die wiederum die hohe EEG-Umlage zahlen müssen.
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