Energiesteuer (auf Erdgas)
Gemäß §1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG)[1] ist die "Energiesteuer [...] eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung", die beispielsweise auf Kraftstoffe (Benzin, Diesel), Heizöl aber eben auch auf Gase (Flüssig-, Erd-) erhoben wird. Sinn ist die Besteuerung der Verwendung bestimmter Waren als Kraft- und/oder Heizstoff. Erhoben wird die Steuer vom zuständigen Zollamt. Ermäßigungen und Vergünstigungen[2] können ebenfalls über das zuständige Zollamt beantragt werden und sollen den Einsatz umweltfreundlicher Verkehrsmittel und Energieträger begünstigen bzw. deutsche Unternehmen aus dem produzierendem Gewerbe entlasten. Die Steuer wird für die Finanzierung des Rentensystems genutzt und hier setzt letztlich auch die Möglichkeit im Rahmen des Spitzenausgleichs an.
Preishistorie
Beim Steuersatz für Erdgas muss zwischen der Nutzungsart unterschieden werden, nämlich zwischen der Nutzung als Kraftstoff und der Nutzung als Energieträger für die Erzeugung von Wärme. Die unterschiedliche Höhe ist auch der Grund, warum in Lieferverträgen und auch auf Rechnungen darauf hingewiesen wird, dass das Erdgas nicht für den Antrieb eines Fahrzeuges, also als Kraftstoff eingesetzt wird, sofern die Lieferung sich auf das Heizen von Gebäuden bezieht.
Im Folgenden finden Sie die historische Entwicklung der Erdgassteuer für die Nutzung außerhalb des Kraftstoffeinsatzes sowie die Mineralölsteuer.
Jahr |
Preis in ct/kWh |
Preis in ct/kWh |
---|---|---|
2003 |
0,366 |
0,184 |
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