KWKG-Umlage

Gemäß KWKG[1] werden Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung gefördert. Die Kosten, die dadurch den Übertragungsnetzbetreibern entstehen, dürfen in Form eines bundeseinheitlichen Aufschlags an die Energieversorgungsunternehmen weitergeleitet werden[2]. Die Versorgungsunternehmen Ihrerseits geben den Aufschlag an den Endverbraucher weiter. Die Höhe des Aufschlags ist dabei abhängig von der Abnahmemenge an Strom des Letztabnehmers, wobei folgende Kategorien bis Ende 2017 galten:

  1. Kategerie A: Bezugsmenge bis 1.000.000 kWh/a (ab 2016) bzw. 100.000 kWh/a (bis 2015)

  2. Kategorie B: Bezugsmenge ab 1.000.001 kWh/a (ab 2016) bzw. ab 100.001 kWh/a (bis 2015)
  3. Kategorie C: Bezugsmenge ab 1.000.001 kWh/a (ab 2016) bzw. ab 100.001 kWh/a (bis 2015) und zusätzlich Stromkostenanteil am Umsatz > 4 %

Bis zur Jahresrechnung 2012 wurde der KWK-Aufschlag rückwirkend mit den tatsächlichen Kosten verrechnet, was im Falle von Monatsrechnungen zu Korrekturen beim KWK-Aufschlag führte. Mit der Jahresrechnung 2012 wurde dieses Vorgehen beendet. Dies führte jedoch zu einer Differenz zwischen den 2013 erhobenen und eigentlich korrekten Kosten, was dadurch ausgeglichen wurde, dass den prognostizierten Aufschlägen Nachschläge aufsummiert wurden.

Seit 01.01.2018 gibt es nur noch privilegierte und nicht privilegierte Letztverbraucher. Die Höhe der KWKG-Umlage für nicht privilegierte Letztverbraucher wird wie gewohnt bestimmt. Privilegierte Letztverbraucher werden analog der besonderen Ausgleichsregelung betrachtet, so dass sich ab 2018 folgende Kategorien ergeben:

  1. Kategerie A: Bezugsmenge bis 1.000.000 kWh/a

  2. Kategorie B: Bezugsmenge ab 1.000.001 kWh/a mit EEG-Begrenzungsbescheid
  3. Kategorie C: Bezugsmenge ab 1.000.001 kWh/a ohne EEG-Begrenzungsbescheid

Preishistorie

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Umlage. Alle Preisangaben sind in ct/kWh.

Beginn Gültigkeit
Kategorie A
Kategorie B
Kategorie C
01.01.2022
0,378
folgt
mind. 0,030
01.01.2021
0,254
folgt
mind. 0,030
01.01.2020
0,226
folgt
mind. 0,030
01.01.2019
0,280
0,280
mind. 0,030
01.01.2018
0,345
0,345
mind. 0,030
01.01.2017
0,438
0,080
0,060
01.01.2016
0,445
0,040
0,030
01.01.2015
0,254
0,051
0,025
01.01.2014
0,178
0,055
0,025
01.01.2013
0,126
0,060
0,025
01.01.2012
0,002
0,050
0,025
01.01.2011
0,030
0,030
0,025
01.01.2010
0,130
0,050
0,025
01.01.2009
0,231
0,050
0,025
01.01.2008
0,199
0,050
0,025
01.01.2007
0,289
0,050
0,025
01.01.2006
0,341
0,050
0,025
01.01.2005
0,336
0,050
0,025

Meldepflichten für privilegierte Unternehmen

Gemäß KWKG müssen Unternehmen, welche die Begrenzung der KWKG-Umlage in Anspruch nehmen wollen, dem BAFA und dem zuständigen Netzbetreiber folgende Informationen überliefern. Ansonsten kann das Unternehmen für die entsprechenden Abnahmestellen nicht als privilegiert gelten.

  1. dem BAFA im Rahmen der Antragstellung nach § 66 des EEG

    • die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für welche die KWKG-Umlage begrenzt wird, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,
    • die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den unter Buchstabe a genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,
    • den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a oder b des EEG und
    • die Netzbetreiber, an deren Netz die unter Buchstabe a genannten Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
  2. dem Übertragungsnetzbetreiber(n) bis zum 31.05. des auf die Begrenzung folgenden Jahres elektronisch den im vorangegangen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst genutzten Strom sowie an Dritte weitergeleitete Strommengen.

Die differenzierte Meldung nach selbst eingesetzten Strom kann dazu führen, dass es einen Aufwand für Messtechnik geben kann, denn diese muss den Eichvorgaben des MessG entsprechen.

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