Offshore-Netzumlage

Mit den Einnahmen aus der Offshore-Netzumlage (bis einschließlich 2018 Offshore Haftungsumlage) werden die Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen gedeckt. Gemäß § 17f EnWG[1] sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet die Offshore Haftungsumlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 15. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen[2]. Die Jahresabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre werden bei der Ermittlung der Offshore Haftungsumlage entsprechend berücksichtigt. Die Höhe der Umlage ist dabei abhängig von der Abnahmemenge an Strom des Letztabnehmers, wobei folgende Kategorien gelten:

  1. Kategerie A: Bezugsmenge bis 1.000.000 kWh/a

  2. Kategorie B: Bezugsmenge ab 1.000.001 kWh/a
  3. Kategorie C: Bezugsmenge ab 1.000.001 kWh/a und zusätzlich Stromkostenanteil am Umsatz > 4 %

Preishistorie

Im Folgenden finden Sie die historische Entwicklung der Umlage.

Beginn Gültigkeit
Kategorie A
Kategorie B
Kategorie C
01.01.2022
0,419
folgt
folgt
01.01.2021
0,395
folgt
folgt
01.01.2020
0,416
folgt
folgt
01.01.2019
0,416
folgt
folgt
01.01.2018
0,037
0,049
0,024
01.01.2017
-0,028
0,038
0,025
01.01.2016
0,040
0,027
0,025
01.01.2015
-0,051
0,050
0,025
01.01.2014
0,250
0,050
0,025
01.01.2013
0,250
0,050
0,025

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