Besondere Ausgleichsregelung

Die Besondere Ausgleichsregelung ist keine klassische Förderung, sondern zählt eher als staatliche Subvention.

Zielgruppe

Die Besondere Ausgleichsregelung ist für folgende Unternehmen gedacht:

  1. bei dem Unternehmen handelt es sich um ein Schienenbahnunternehmen

  2. das stromintensive Unternehmen gehört der Branche gemäß der Listen 1 und 2 der Anlage 4 zu § 64 EEG 2017
  3. selbstständige Teile des Unternehmens gehören der Branche gemäß der Liste 1 der Anlage 4 zu § 64 EEG 2017

Geltungsbereich

Die Nutzung der Besonderen Ausgleichsregelung steht allen Unternehmen in Deutschland zur Verfügung, welche die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

Gegenstand Steuerentlastung

Sofern die Unternehmen der Zielgruppe alle Anforderungen erfüllen, wird ihnen eine Reduzierung der EEG-Umlage gewährt.

Voraussetzungen/Anforderungen

Die Besondere Ausgleichsregelung kann von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind (jeweils für den spezifischen Unternehmensfall geltend):

  1. der Energiebezug übersteigt 1 GWh

  2. die Stromkostenintensität beträgt mindestens 14 % bzw. mindestens 20 % (in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit zu den Listen 1 oder 2 der Anlage 4 des EEG)
  3. das Unternehmen hat einen rechtsgültigen Bescheid für das Jahr 2014 erhalten, gehört aber nicht zu den begünstigten Branchen gemäß Listen 1 und 2
  4. das Unternehmen hat einen rechtsgültigen Bescheid für das Jahr 2014 erhalten, hat als Listen 2-Unternehmen jedoch nicht die Stromintensität von 20 % oder mehr erreicht.
  5. das Unternehmen weist dem BAFA nach, dass es
    • über ein zertifiziertes Managementsystem gemäß ISO 50001,
    • über ein testiertes kleines Energiemanagementsystem gemäß dem alternativen System aus der SpaEfV verfügt oder
    • oder ein testiertes Energieaudit gemäß DIN EN 16247 durchgeführt hat oder hat durchführen lassen.

Bei der Ermittlung der Stromkosten im Rahmen der Stromkostenintensität werden nicht der tatsächliche, sondern ein vorgegebener Strompreis aus der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV)[1] herangezogen, der sich anhand einer Matrix aus dem Gesamtverbrauch des Unternehmens und der gewichteten Benutzungsdauer ergibt. Bei der Bruttowertschöpfung werden hingegen die tatsächlichen Stromkosten berücksichtigt, die maßgeblichen Stromkosten hingegen nun im Zähler der Stromkostenintensität berücksichtigt.

Die Berechnungsmethode berücksichtigt alle durchschnittlichen Strompreise inkl. möglicher Begünstigungen aller antragstellenden Unternehmen[2]. Dies führt dazu, dass alle Veränderungen, also auch z. B. Netztentgeltänderungen, einen Einfluss auf ein Unternehmen haben, selbst wenn das Unternehmen nichts von den Veränderungen direkt merkt. Auch kann es zu einer merklichen Diskrepanz zwischen den eigenen und den anzusetzenden, maßgeblichen Stromkosten kommen.

Rechtlicher Rahmen der Steuerentlastung

Die Basis für die Besondere Ausgleichsregelung stellt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)[3] dar. Unternehmen mit einem hohen Anteil an Energiebezug sollen durch die Besondere Ausgleichsregelung von den (hohen) Kosten durch die EEG-Umlage entlastet und in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit nicht benachteiligt werden. Die geringeren Einnahmen durch die Reduzierung der EEG-Umlage für die als privilegiert genannten Unternehmen wird auf die nicht-privilegierten Letztabnehmer (privatwirtschaftlich, öffentlich und privat) umgelegt.

Höhe der Steuerentlastung

Die grundsätzlichste Begrenzung der EEG-Umlage liegt bei 15 % der jeweils gültigen EEG-Umlage. Für Unternehmen mit einer Energieintensität zwischen 14 und 17 % liegt die Begrenzung bei 20 %.

Ablauf

Um die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch zu nehmen, muss sich das entsprechende Unternehmen regelmäßig und dauerhaft mit dem Thema Energieeffizienz beschäftigen. Dies muss durch ein DAkkS-akkreditiertes Unternehmen geprüft und bestätigt werden. Mit dieser Bestätigung erfolgt jährlich eine Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung beim BAFA.

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