Energiedienstleistungsgesetz

Das Energiedienstleistungsgesetz[1] enthält die nationale Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und regelt unter anderem die Durchführung des Energieaudits für Nicht-KMU in Deutschland.

Adressaten der Energieauditpflicht

Die deutsche Umsetzung des EED schließt grundsätzlich alle Nicht-KMU und KMU des produzierenden Gewerbes ein. Für KMU des produzierenden Gewerbes gibt es bereits seit 2013 Anforderungen, ein Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001 einzurichten oder eine Alternative zu realisieren. Alle Nicht-KMU, also sowohl aus dem produzierenden Gewerbe als auch aus dem Dienstleistungssektor, unterstehen der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits.

Grundsätzlich sind alle Unternehmen zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet, die keine Kleinstunternehmer, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der EU-Kommission sind. Der Begriff Unternehmen ist dabei sehr weit zu verstehen und umfasst:

  • jede rechtliche selbständige Einheit unabhängig von Ihrer Rechtsform, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründer Bücher führt und bilanziert und wirtschaftlich tätig ist

  • öffentliche Unternehmen, soweit sie nicht überwiegend hoheitlich tätig sind

Grundsätzlich von der Durchführung eines Energieaudits ausgeschlossen sind folgende Einrichtungen:

  • kommunale Regiebetriebe

  • Einrichtungen mit überwiegend hoheitlichen Tätigkeiten

Wie das häufig so ist, gibt es bei einer solch offen gehaltenen Definition viele Spezialfälle, diese lassen sich aber durchaus herausfinden. Letztlich - und das ist von Seiten des BAFAs immer wieder formuliert - ist aber jedes Unternehmen dafür verantwortlich herauszufinden, ob es von der Durchführungspflicht betroffen ist. Rechtssichere Aussagen empfiehlt das BAFA bei Steuerberater, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Fachleuten einzuholen. Dies bedeutet aber für Unternehmen dennoch nicht, dass es zu einer differenten Ansicht zwischen externem Experten und dem BAFA kommt - am Ende entscheidet immer das BAFA, ggf. ein Gericht.

Bei der Definition von Unternehmen bezieht sich das BAFA sehr stark auf die EU-Kommission und damit ist eine wirtschaftliche Tätigkeit maßgeblich. Damit gemeint ist die Ausrichtung des Tagesgeschäfts auf den Austausch von Leistungen und Gütern am Markt - das Geschäftsziel ist als ein Leistungstausch durch das Anbieten von Gütern und Dienstleistungen. Ferner ist eine nicht nur gelegentliche oder vorübergehende Teilnahme am Wirtschaftsleben erforderlich. Davon unabhängig ist jedoch die Gewinnerzielungsabsicht - auch Unternehmen mit gemeinnützigem, mildtätigem oder kirchlichen Zweck können somit der Durchführungspflicht eines Energieaudits unterliegen. Dies trifft des Weiteren auch auf öffentliche Einrichtungen zu, solange eine gewisse organisatorische Selbständigkeit vorliegt.

Zu den vielzitierten hoheitlichen Aufgaben, die zu einem Ausschluss zur Durchführungsverpflichtung führt, zählen:

  • Aufgaben aus den Bereichen Gefahrenabwehr, Polizei und Justiz.

  • Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung, soweit diese Aufgaben nicht nach dem jeweils einschlägigen Bundes- oder Landesrecht mit pflichtbefreiender Wirkung auf private Dritte übertragen werden können. Ob die Aufgabe tatsächlich übertragen wurde, ist nicht entscheidend.
  • Aufgaben staatlich finanzierter Bildungseinrichtungen, insbesondere Schulen und Kindergärten.
  • Aufgaben der Verwaltung gesetzlicher Systeme der sozialen Sicherheit unter staatlicher Kontrolle (z. B. gesetzliche Krankenkassen)

Es gibt Fälle, in denen in einem Unternehmen sowohl hoheitliche, als auch wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden. In einem solchen Fall ist entscheiden, ob nachweisbar ist, dass die hoheitliche Tätigkeit den Großteil der Gesamttätigkeit darstellt. Kann nachgewiesen werden, dass dies mit > 50% der Fall ist, so liegt eine mehrheitlich hoheitliche Tätigkeit vor und das entsprechende Unternehmen ist von der Durchführung des Energieaudits befreit.

KMU-Status

Als problematisch zeigt sich die Definition des KMU-Status, da viele Unternehmen gar nicht wissen, dass Sie unter die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits fallen. Grundsätzlich kommt die Definition gemäß der europäischen Kommission zu tragen, wobei hierbei alle Teile eines Unternehmensverbunds weltweit berücksichtigt werden müssen! Durch diese Ausweitung der zu berücksichtigenden Unternehmensteile werden vermeintliche KMU plötzlich zu einem Nicht-KMU. Die folgende Tabelle zeigt die Anforderungen, die unter Berücksichtigung aller Beteiligungen am eigenen oder an anderen Unternehmen (Stichwort Verbundene Unternehmen) erfüllt sein müssen, um als KMU zu gelten.

Unternehmenstyp
Beschäftigte
Umsatz
Bilanzsumme
[ EUR/a ]
[ EUR/a ]
kleinst
≤ 10
≤ 2 Millionen
≤ 2 Millionen
klein
≤ 50
≤ 10 Millionen
≤ 10 Millionen
mittel
≤ 250
≤ 50 Millionen
≤ 43 Millionen
Nicht-KMU
sobald ein Kriterium für ein Unternehmen des Typs mittel nicht erfüllt ist*

* Entscheidend für die Prüfung des KMU-Status ist, dass das Kriterium in Bezug auf die Beschäftigte in jedem Fall erfüllt sein muss. In Bezug auf den Umsatz und die Bilanzsumme reicht die Einhaltung eines beider Kriterien. Um den Status des Nicht-KMU zu erhalten, reicht es also entweder zu viele Mitarbeiter zu beschäftigen oder sowohl bei Umsatz als auch bei der Bilanzsumme einen entsprechend hohen EUR-Betrag aufzuweisen. Eine genaue Übersicht über die Anforderungen an ein Energieaudit gemäß EDL-G erhalten sie über den folgenden Link.

Befreiung von der Durchführungspflicht

Sofern eine grundsätzliche Durchführungspflicht vorliegt, hat ein Unternehmen weitere Möglichkeiten zumindest in Teilen von der Durchführungspflicht befreit zu werden. Zu diesen Möglichkeiten zählt:

  • Existenz eines zertifizierten Managementsystems gem. DIN EN ISO 50001

  • Existenz eines zertifizierten Umweltmanagementsystem gem. EMAS

Dabei können beide Systeme innerhalb eines Unternehmens existieren, zum Beispiel an unterschiedlichen Standorten. Das Unternehmen in Gänze ist aber auch nur dann von der Durchführungspflicht befreit, wenn die Summe des Energiebezugs der Standorte mit einem der beiden Systeme mehr als 90% des Gesamtenergiebezugs ausmacht. Hierbei kommt die Repräsentierbarkeit des Energieaudits zu tragen, welche davon ausgeht, dass eine Betrachtung von 90% des Gesamtenergiebezugs ausreicht. Hat ein Unternehmen also Standorte mit einem der beiden genannten Zertifikate, so werden diese in die Gesamtbilanz mit aufgenommen. Ein Ausschluss der Standorte ohne Zertifikate ist dann möglich, wenn die Standorte mit Zertifikaten mehr als 90% der Gesamtenergiemenge aufweisen.

Ergänzend zur 90%-Regelung sei hier noch gesagt, dass es die grundsätzliche Möglichkeit gibt, 10% der Energie auszuschließen, und zwar unabhängig davon, wo diese Energiemengen bilanziert werden. Es können also ganze Standorte (siehe oben) ebenso ausgeschlossen werden, wie einzelne Energieträger, Gebäude und Gebäudeteile oder sogar einzelne Maschinen oder Maschinengruppen (also z. B. Druckluft). Entscheidend ist, dass diese ausgeschlossenen Energiemenge nicht mehr als 10% der zu auditierenden Energiemenge betragen.

Bagatellgrenze

Nicht alle von der Verpflichtung betroffene Nicht-KMU haben einen hohen Energiebedarf, so dass der Aufwand für das Energieaudit seit November 2019 als unverhältnismäßig angesehen wird. Die betroffenen Unternehmen sind zwar nicht von der Durchführung befreit, müssen jedoch lediglich eine Energiebilanz an das BAFA im Rahmen der Auditerklärung übermitteln. Die betroffenen Unternehmen müssen als im Rahmen des Energieaudits lediglich eine Energiebilanz erstellen. Um diese Unternehmen dennoch zu motivieren, sich aktiv mit möglichen Effizienzen zu beschäftigen, können diese Unternehmen eine geförderte Durchführung eines Energieaudits beantragen.

Prüfung Bericht durch BAFA

Jedes vom EDL-G betroffene Nicht-KMU ist verpflichtet, von sich aus das Energieaudit durchzuführen und eine Erklärung uuml;ber die Webseite des BAFA an dieses zu übermitteln. Besteht von Seiten des BAFA (berechtigte) Kritik am Audit, so gibt es die Möglichkeit, dass das BAFA das Unternehmen dazu verpflichtet, das Energieaudit noch einmal (komplett) durchzuführen - hierbei muss ggf. ein komplett neuer Energieauditor beauftragt werden. Von Seiten des BAFAs ist eine Korrektur des Berichts nicht vorgesehen! Ein klares Signal an Berater und Unternehmen.

Nichterfüllung der Verpflichtung zur Durchführung

Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits gemäß EDL-G wird als Ordnungswidrigkeit gewertet. Dies bedeutet, dass bei jeder Prüfung durch das BAFA eine entsprechende Zahlung bei Nichterfüllung (auch bei Falschangaben gegenüber dem BAFA) in Höhe von bis zu 50.000 EUR entstehen kann. Nach Zahlung des Geldbetrages verfällt die Ordnungswidrigkeit jedoch nicht, so dass es unter Umständen dazu kommen kann, dass ein Unternehmen in einem Jahr mehrmals einen Bußgeldbescheid erhält. Auch ist eine sich jährlich wiederholende Prüfung (egal, ob Verpflichtung erfüllt bzw. nicht erfüllt) möglich, da das BAFA per Zufallsprinzip prüft.

Betroffene Dienstleistungen

Die folgenden, von mir angebotenen, Dienstleistungen haben einen direkten oder indirekten Bezug zum Energiedienstleistungsgesetz:

Energieaudit gem .EDL-G BAFA-gefördertes Energieaudit

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