Spitzenausgleich

Der Spitzenausgleich ist keine klassische Förderung, sondern zählt eher als staatliche Subvention, weswegen er auch über die EU in die Gesetzgebung eingeflossen ist.

Zielgruppe

Der Spitzenausgleich ist für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes konzipiert.

Geltungsbereich

Spitzenausgleich steht allen Unternehmen in Deutschland zur Verfügung, welche die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

Gegenstand der Steuerentlastung

Der Spitzenausgleich geht auf eine Einigung zwischen der Wirtschaft und der Bundesregierung von 2000 zurück, in der sich die damalige Bundesregierung verpflichtete, auf eine ordnungsrechtliche Maßnahme gegenüber der Wirtschaft zu verzichten, sofern diese ihrerseits eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen von 35 % bis Ende 2012 erfolgreich umsetzt. In diesem Fall wollte die Bundesregierung dafür sorgen, dass den Unternehmen im Rahmen der ökologischen Steuerreform im internationalen Vergleich keine Nachteile entstehen: Der Spitzenausgleich war geboren.

Voraussetzungen/Anforderungen

Der Spitzenausgleich kann von allen Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Anspruch genommen werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. das Unternehmen entnimmt Strom zu betrieblichen Zwecken aus dem öffentlichen Netz und wird mit dem gültigen Regelsteuersatz) belastet

  2. der Anteil der Energiekosten an der Gesamtleistung oder den Umsatzerlösen macht mehr als 15 % aus
  3. die Gesamtkosten Strom- und Energiesteuer für oben definierten Strom übersteigen die Arbeitgeberanteile an der Rentenversicherung
  4. das Unternehmen weist dem zuständigen Hauptzollamt nach, dass es
    • über ein zertifiziertes Managementsystem gemäß ISO 50001,
    • über ein testiertes kleines Energiemanagementsystem gemäß dem alternativen System aus der SpaEfV verfügt oder
    • oder ein testiertes Energieaudit gemäß DIN EN 16247 durchgeführt hat oder hat durchführen lassen.

Rechtlicher Rahmen der Steuerentlastung

Von Seiten der EU wurde das steuerbasierende Forderungsinstrument aufgegriffen. Die Forderung der EU gegenüber den EU-Mitgliedsstaaten zur Erfüllung von Einsparungen im Rahmen der  Energy Efficiency Directive (EED) führte letztlich dazu, dass die energieintensiven Unternehmen den Spitzenausgleich seit 2013 nur noch erhalten, wenn die entsprechende Branche jeweils im Vergleich zu einem Vergleichszeitraum eine bestimmte Energieeinsparung nachweisen kann und parallel ein Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001 eingeführt hat. Der Spitzenausgleich ist somit an eine aktive Beschäftigung mit dem Thema Energie gebunden - eine Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs allein aufgrund der Höhe von Strom- und Energiesteuerzahlung im Vergleich zu den Rentenbeiträgen der Arbeitnehmer des Unternehmens ist seit 2013 nicht mehr möglich.

Die folgende Tabelle listet die gesetzlich geforderten und die realen Einsparungen gemäß dem RWI[1] auf.

Antrag
Bezug
Soll
IST
2015
2013
1,3%
4,5%
2016
2014
2,6%
8,9%
2017
2015
3,9%
10,8%
2018
2016
5,25%
13,8%
2019
2017
6,6%
14,9%
2020
2018
7,95%
16,7%
2021
2019
9,3%
folgt
2022
2020
10,65%
folgt

Die folgende Grafik zeigt den Vergleich von Anforderung und Realisierung grafisch. Für eine große Darstellung bitte die Grafik anklicken.

Grafik Historie Anforderungen Spitzenausgleich
Grafik Historie Anforderungen Spitzenausgleich

Höhe der Steuerentlastung

Die maximale Rückerstattung beträgt 90 %. Grundsätzlich können auch nur die Mehrkosten für die Rückzahlung angesetzt werden, die das Unternehmen im Vergleich zu seinen Gesamtkosten aus den steuerlich wirksamen Energiemengen hat. Zusätzlich muss die Steuer auf das Referenzjahr (Abrechnungsjahr) bezogen mindestens 1.000 EUR betragen.

Ablauf

Das Unternehmen mit Interesse am Spitzenausgleich muss jährlich einen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt stellen und im Rahmen des Antrags neben den Geschäftszahlen auch die Existenz eines zertifizierten Energiemanagementsystems nachweisen. Alternativ kann auch der Nachweis des kleinen Energiemanagementsystem gemäß SpaEfV oder die Durchführung eines Energieaudits gemäß DIN EN 16247 nachgewiesen werden. Gerade die auf die Energieffizienz bezogenen Nachweise führen zu einem Aufwand für das Unternehmen in dem Jahr, welches für den Spitzenausgleich herangezogen werden soll. Daher ergibt sich eine kontinuierliche Tätigkeit innerhalb des Unternehmens inklusive der Zertifizierung durch einen DAkkS-akkreditierten Zertifizierer der Managementsysteme.

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externe Links

[1] Webseite des RWI

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